Rund 100 Gastro-Betriebe öffnen wieder!

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Sehnlichst erwartet, bald ist es soweit: Am Freitag, 15. Mai, dürfen auch Sie, verehrte Gastro-Unternehmerinnen und Unternehmer in der Innenstadt, wieder ihre Türen öffnen – natürlich mit entsprechenden Auflagen. Rund 100 Lokale, Cafés, Restaurants, Gastgärten oder Bars sind dann wieder für ihre Gäste da! Für die Öffnung am kommenden Freitag hat die Bundesregierung gemeinsam mit der WKÖ entsprechende Verhaltensregeln festgelegt. Diese Verhaltensregeln inklusive detaillierter Leitlinien sind auf der Plattform www.sichere-gastfreundschaft.at zu finden.  Hier für Sie die wichtigsten Punkte der Lockerungsverordnung zusammengefasst:  

  • Gastronomie-Betriebe dürfen zwischen 6:00 und 23:00 Uhr von Gästen betreten werden.
  • Die Konsumation von Speisen und Getränken in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle ist nicht erlaubt.
  • Zwischen den Besuchergruppen muss ein Abstand von mindestens 1 Meter bestehen. Diese Einschränkung entfällt bei einer räumlichen Trennung.
  • Besuchergruppen dürfen maximal aus 4 Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder bestehen (bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, kann die Besuchergruppe auch größer sein).
  • In geschlossenen Räumen müssen Gäste durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter zu den Tischen gebracht werden.
  • Das Personal muss eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (das heißt Mund-Nasen-Schutz, dazu zählen auch Gesichtsvisiere).
  • In geschlossenen Räumen haben Kunden beim erstmaligen Betreten ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – zusätzlich muss ein Abstand von mindestens 1 Meter zu fremden Personen eingehalten werden.
  • Verlässt der Gast den Tisch, muss nur mehr der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden, die Pflicht eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt.
  • Am Tisch dürfen sich keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Salzstreuer).
  • Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
  • Die Abholung vorbestellter Speisen ist weiterhin möglich, wobei auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden dürfen. 
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